Die „Einspringprämie“ in der Umsetzung
Seit dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihr Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarif oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrages oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entlohnen. Folglich ist es zu einer weitgehenden Lohnangleichung der Beschäftigten in der Altenpflege gekommen, was gleichzeitig einen Ausfall des Lohnvorteiles für kirchliche Anbieter bedeutete. Aber auch die privaten Träger unterscheiden sich in der Entlohnung nur noch wenig. Somit kommt es auf andere Faktoren der Entlohnung an, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Der Umgang mit Einspringen und Überstunden ist eine Methode dazu.