Auffällige Daten in der Ergebniserfassung
Alle sechs Monate müssen Einrichtungen der stationären Langzeitpflege nach § 114 SGB XI eine Ergebniserfassung bezogen auf die pflegerische Versorgung der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner durchführen. (1) Nach Übermittlung der Daten an die Datenauswertungsstelle (DAS) erfolgt zunächst die statistische Plausibilitätskontrolle durch die DAS mit anschließender Zusendung des Berichts zur Vollzähligkeit und statistischen Plausibilitätskontrolle (hier kurz Plausibilitätsbericht) – untergliedert in die Teile A und B. Darin enthalten sind die festgestellten Implausibilitäten bzw. Auffälligkeitskriterien nach Anlage 4 der Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege (MuG). (2) In der Folge hat die Einrichtung Gelegenheit, Korrekturen vorzunehmen und bei der DAS einzureichen. Besonders relevant ist dieser Schritt, wenn bei mehr als 20 % der Bewohner einer Einrichtung Implausibilitäten vorliegen, denn in diesem Fall würden die Daten aus der Ergebniserfassung nicht ausgewertet und die Einrichtung erhielte keinen Feedbackbericht. Aber auch bei einer Quote unter 20 % der Bewohner macht es Sinn festzustellen, ob Implausibilitäten bestehen bleiben können, weil diese dem tatsächlichen Bewohnerzustand entsprechen, oder ob es sich um auflösbare Implausibilitäten handelt, bspw. aufgrund von Fehleinschätzungen.
Diese Fortbildungseinheit gibt einen Überblick über die Struktur des Plausibilitätsberichts Teil A und Teil B und erläutert anhand von Praxisbeispielen einige Auffälligkeitskriterien. Zudem erfolgen Hinweise, wie die Einrichtung mit den Berichtsteilen sowie einzelfallbezogen mit den Implausibilitäten umgehen kann.